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   FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15   

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https://dejure.org/2017,18212
FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15 (https://dejure.org/2017,18212)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2017 - 2 K 2309/15 (https://dejure.org/2017,18212)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2017 - 2 K 2309/15 (https://dejure.org/2017,18212)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 12 Anl 2 Nr 34 UStG 2005, Art 12 Abs 3 Buchst a EWGRL 388/77, Anh H Nr 2 EWGRL 388/77, Art 98 Abs 2 EGRL 112/2006
    Umsatzsteuerbegünstigte "Lieferung von Wasser" auch beim Legen des für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hausanschlusses durch ein Bauunternehmen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12 Abs 2 Nr 1 UStG, § 12 Anl 2 Nr 34 UStG
    Umsatzsteuer 2009 bis 2012

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Bemessung der Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • datenbank.nwb.de

    Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Trinkwassernetz unterliegt ermäßigtem Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Legen des Wasser-Hausanschlusses durch ein Bauunternehmen fällt unter ermäßigten Steuersatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1131
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.10.2008 - V R 27/06

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15
    Die Klägerin erstrebt im Klageverfahren weiter die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes und bezieht sich auf die Entscheidungen des EuGH vom 03.04.2008 C-442/05 (BStBl II 2009, 328), des BFH vom 08.10.2008 zu den Aktenzeichen V R 61/03 (BStBl II 2009, 321) sowie V R 27/06 (BStBl II 2009, 325).

    Hierzu habe der BFH entschieden, dass das Legen des für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hausanschlusses gemeinschaftsrechtlich als "Lieferung von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG auszulegen sei, auch wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher erbracht werde, so das BFH-Urteil vom 08.10.2008 V R 27/06 (BStBl II 2009, 325).

    Deshalb hat es der BFH in seinen beiden Urteilen vom 08.10.2008 auch als unerheblich angesehen, ob bei der Herstellung eines Trinkwasser-Hausanschlusses die Voraussetzungen zur Annahme einer Nebenleistung zur Hauptleistung der Versorgung mit Trinkwasser vorliegen, und insbesondere in seiner Entscheidung V R 27/06 (BStBl II 2009, 325) insoweit auch eine Steuerermäßigung für den Fall bejaht, dass der Leistungsempfänger bei der Erstellung des Trinkwasser-Hausanschlusses eine andere Person als der spätere Wasserbezieher war.

  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15
    Die Klägerin erstrebt im Klageverfahren weiter die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes und bezieht sich auf die Entscheidungen des EuGH vom 03.04.2008 C-442/05 (BStBl II 2009, 328), des BFH vom 08.10.2008 zu den Aktenzeichen V R 61/03 (BStBl II 2009, 321) sowie V R 27/06 (BStBl II 2009, 325).

    Der EuGH hat in dem Urteil vom 03.04.2008 C-442/05 (BStBl II 2009, 328) entschieden, dass Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten EG-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Streitfall in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht.

  • BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11

    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15
    Auch der Bundesgerichtshof - BGH - habe in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 VIII ZR 253/11 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR -) klargestellt, dass sowohl der EuGH als auch der BFH das Legen eines Hausanschlusses selbst als Lieferung von Wasser verstanden hätten, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Herstellung im selben Leistungsverhältnis erfolge wie die eigentlichen Wasserlieferungen oder ob es sich um Nebenleistungen hierzu handele.

    19 Hieran anschließend hat es der BGH in seinem Urteil vom 18.04.2012 VIII ZR 253/11 (HFR 2012, 1110), bei dem es um den Anspruch auf eine Rechnungsstellung für die Errichtung eines Trinkwasser-Hausanschlusses unter Ausweis von 7 % Umsatzsteuer ging, für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auch als unbeachtlich angesehen, dass im dortigen Fall die Erstellung des Trinkwasser-Hausanschlusses von einer Person erbracht wurde, die nicht identisch mit dem Wasserversorger war.

  • BFH, 08.10.2008 - V R 61/03

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15
    Die Klägerin erstrebt im Klageverfahren weiter die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes und bezieht sich auf die Entscheidungen des EuGH vom 03.04.2008 C-442/05 (BStBl II 2009, 328), des BFH vom 08.10.2008 zu den Aktenzeichen V R 61/03 (BStBl II 2009, 321) sowie V R 27/06 (BStBl II 2009, 325).
  • BFH, 07.02.2018 - XI R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2017  2 K 2309/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1131 veröffentlichten Urteil statt.

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